Am 1. Januar 2013 soll das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft treten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes soll es sein, so die Bundesregierung, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken.
Es ist natürlich nicht so, dass Patienten in Deutschland bisher keine Rechte haben. Ihre Rechte sind allerdings in ganz verschiedenen Gesetzen verstreut und sehr unübersichtlich dargestellt. Die bisher bestehenden Gesetze sind durch die Gerichte interpretiert und näher konkretisiert worden. Auch sind spezielle Regeln in der Arzthaftung von den höchsten Gerichten entwickelt worden. Es war deshalb sehr schwierig, sich einen Überblick über die Rechte und Ansprüche der Patienten zu verschaffen.
Durch das Patientenrechtegesetz 2013 sollen die verstreuten Patientenrechte gebündelt werden. Zudem soll die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Patientenbeauftragten einen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Ärztevertreter, Krankenkassen und Verbraucherschützer haben hierzu bereits Stellung genommen.
Das Arzt-Patienten-Verhältnisses wird im Behandlungsvertrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, werden zusammengestellt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert werden. Dazu zählen etwa das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte. So erhalten Patienten eine deutlich bessere Grundlage als bisher, um ihre Rechte einzufordern.
Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, Fehler, die bei der Behandlung unterlaufen oder beinahe unterlaufen sind, zu dokumentieren und auszuwerten. Auf diese Weise soll man Risiken erkennen und minimieren können.
Das Verfahren bei Behandlungsfehlern soll zudem zugunsten der Patienten vereinfacht werden. Die Länder und die ärztliche Selbstverwaltung werden mit dem Patientenrechtegesetz aufgefordert, Schlichtungsverfahren zu vereinheitlichen. Es soll Arzthaftungskammern an den Landgerichten geben, also Richter, die sich speziell mit Prozessen zum Arzthaftungsrecht befassen.
Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, so werden die Krankenkassen verpflichtet sein, ihre Versicherten zu unterstützen.
Ein Haftungssystem soll gesetzlich niedergelegt werden. Die von den Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung werden in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. In der Vergangenheit war insbesondere die Frage, ob ein festgestellter Fehler des Behandelnden ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen ist, mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden. Durch die Einfügung der gerichtlich entwickelten Beweislastregeln ins BGB soll mehr Rechtssicherheit erreicht werden.
In Genehmigungsverfahren (z. B. für Rehabilitationsmaßnahmen) erhalten die Krankenkassen eine gesetzliche Frist. Wenn sie innerhalb dieser Frist nicht handeln, wird der Antrag als genehmigt gelten.
Die Patienten sollen verstärkt an wichtigen Entscheidungen der Gesundheitsversorgung beteiligt werden.
Der Patientenbeauftragt der Bundesregierung bekommt genau spezifizierte Aufgaben. Es soll für mehr Informationsangebote und damit mehr Transparenz hinsichtlich der Rechte der Patienten sorgen.
Die Patientenverfügung ist eines der wichtigsten Rechte und Instrumente der Patienten zur gesundheitlichen Selbstbestimmung. Die wichtigsten Fragen und Antworten werden hier vorgestellt.