Wie muss die ärtzliche Behandlung durchgeführt werden?

Die Behandlung muss nach den bestehenden anerkannten fachlichen Standards durchgeführt werden. Ärzte müssen den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung anwenden, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat, vgl. BGH VersR 2010, 214 f.

Facharztstandard

Es ist der Facharztstandard des jeweiligen Fachgebiets im Zeitpunkt der Behandlung entscheidend, nicht der Kenntnisstand oder die Fähigkeiten des jeweiligen Arztes. Dieser ist vielmehr verpflichtet, sich den notwendigen Kenntnisstand zu verschaffen, indem er Fortbildungen besucht und Fachzeitschriften liest.

Gesundheitsfachberufe

Die Gesundheitsfachberufe wie etwa Heilpraktiker, Hebammen, Masseure, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten müssen die sich aus dem Berufsstand jeweils ergebenden medizinischen Sorgfaltsanforderungen beachten. Diese entsprechen nicht unbedingt denen, die an einen Arzt zu stellen sind, jedenfalls nicht in allen Bereichen. Die Angehörigen dieser Berufe müssen das beachten und leisten, was von einem typischen Angehörigen ihres Berufsstandes in fachlicher und medizinischer Hinsicht in der jeweiligen Behandlungssituation erwartet wird.

Maßvolle Behandlung

Sind mehrere Behandlungsmethoden gleichwertig, kann der Behandelnde frei auswählen. Die Regeln der medizinischen Wissenschaft gebieten jedoch eine maßvolle Behandlung, so dass von gleichwertigen Methoden die maßvollere gewählt werden muss.

Organisationspflichten

Zum medizinischen Standard gehört auch die Pflicht zur allgemein ordnungsgemäßen Organisation in personeller und in organisatorischer Hinsicht. Arbeitsabläufe und Personaleinsatz müssen sorgfältig geplant werden. Die Personen, die für die einzelne Behandlung die Verantwortung tragen, müssen ordnungsgemäß ausgewählt und fortlaufend überwacht werden. Diese Personen müssen fachliche und körperliche zur Durchführung medizinischer Behandlungen geeignet sein. So darf z.B. einem noch nicht ausreichend qualifizierten Anfänger nicht die Durchführung eines schwierigen Eingriffs eigenverantwortlich übertragen werden.

Der Behandelnde i. S. d. Gesetzes, also etwa der Krankenhausträger, muss Zuständigkeiten eindeutig festlegen und Vertretungsregelungen für den Fall der Krankheit bzw. des Urlaubs auf- und sicherstellen.

Weiterhin sind erforderlichen apparativen Anforderungen und Standardmedikamente bereitzuhalten. Auch die Gerätesicherheit und die notwendige Hygiene zählen zum medizinischen Standard.

Schließlich muss die Rechtzeitigkeit der Behandlung sichergestellt werden.

§ 630b BGB

Das ärztliche Behandlungsverhältnis ist in § 630b BGB dargestellt.