Informationspflichten

Patient und Behandelnder haben die Obliegenheit, zur Durchführung der versprochenen Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrages einvernehmlich zusammenzuwirken. Dadurch soll ein Vertrauensverhältnis begründet und entwickelt werden, um gemeinsam eine optimale Behandlung zu erreichen.

Ein Zusammenwirken bedeutet, dass alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden.

Informationsobliegenheit des Patienten

Der Patient hat die Obliegenheit, die für die Behandlung bedeutsamen Umstände zeitnah offen zu legen. Der Behandelnden soll ein umfassendes Bild von seiner Person und seiner körperlichen Verfassung bekommen. Wenn gegen diese Obliegenheit verstoßen wird, so kann den Patienten im Falle eines Schadens ein Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB treffen.

Informationspflichten des Arztes oder sonstigen Behandelnden

Besondere Informationspflichten

Es sollen alle für die Behandlung wichtigen Umstände grundsätzlich schon zu deren Beginn mitgeteilt werden. Beispielhaft werden im Gesetz die Diagnose, die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So muss z.B. bei einer medikamentösen Behandlung über die Nebenwirkungen informiert werden.

Die Informationspflichten dienen dazu, den Heilungserfolg zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann man auch den Umfang der Pflichten verstehen und ermitteln. Alles was notwendig ist, um zu einer Heilung zu gelangen, muss mitgeteilt werden.

Allgemeine Informationspflichten

Der Patient ist über alle Maßnahme zu informieren, die während und nach der Therapie erforderlich sind. Er muss also auch wissen, wie er sich nach Abschluss der Therapie zu verhalten hat, damit er sich nicht selbst gefährdet.

Diese Informationspflichten sind von denen auf einen konkreten Eingriff bezogenen Aufklärungspflichten des  § 630e BGB zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist allerdings nur begrifflich. Auch letzteres gehört zum weiten Feld der therapeutischen Aufklärungspflicht, wie sie schon vor langem in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.

Aufklärungspflicht über Behandlungsfehler

Der Behandelnde muss auch über eigene und fremde Behandlungsfehler aufklären, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus einer Abwägung zwischen den Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und dem Interesse des Patienten am Schutz seiner Gesundheit ergeben.

Frage nach Behandlungsfehlern

Fragt der Patient ausdrücklich nach etwaigen Behandlungsfehlern, so muss der Behandelnde wahrheitsgemäß antworten, auch wenn er dabei nicht nur Fehler Dritter sondern eigene Fehler eingestehen muss. Diese Offenbarungspflicht besteht unabhängig davon, ob dem Patienten aus dem jeweiligen Behandlungsfehler gesundheitliche Gefahren drohen. oder nicht.

Keine Frage des Patienten nach Behandlungsfehlern

Wenn der Patient nicht explizit nachfragt, dann muss der Behandelnde über erkennbare Behandlungsfehler informieren, soweit dies zur Abwendung von gesundheitlichen Gefahren für den Patienten erforderlich ist.

Darüber hinaus besteht keine Informationspflicht hinsichtlich Behandlungsfehler.

Wenn die Information durch den Behandelnden erfolgt, dem ein eigener Behandlungsfehler unterlaufen ist, darf sie zu Beweiszwecken in einem gegen ihn geführten Strafverfahren nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Dem Behandelnden drohen aus der Offenbarung eigener Fehler somit keine unmittelbaren strafrechtlichen Nachteile.

Wirtschaftliche Informationspflicht

Der Behandelnde muss auch über die finanziellen Folgen der Behandlung informieren, sogenannte wirtschaftliche Informationspflicht.

Für diese finanzielle Informationspflicht ist die Einhaltung der Textform des § 126b BGB zu beachten. Der Behandelnden muss den Patienten vor Beginn der Behandlung in Textform nach § 126b BGB informieren, wenn er weiß, dass es unsicher ist, dass die Behandlungskosten durch einen Dritten, in der Regel durch den Krankenversicherer, vollständig übernommen werden. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn der Behandelnde positive Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme durch einen Dritten hat.

bei gesetzlich versicherten Patienten

Der Behandelnde, der die Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung vorzunehmen hat, ist regelmäßig darüber im Bilde, welche Behandlungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und somit erstattungsfähig sind. Ein Vertragsarzt kennt die für die Erstattung maßgeblichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (92 SGB V). Die Kostenerstattung kann deshalb bei gesetzlich versicherten Patienten zu seinem Verantwortungsbereich gerechnet werden. Er muss den Patienten, der medizinischer Laie ist, vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen schützen.

bei privat versicherten Patienten

Patienten hingegen, die privat krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, besondere Tarife mit ihrer privaten Krankenversicherung zu vereinbaren, über die der Behandelnde in der Regel keine Kenntnisse hat. Es liegt in der Verantwortung der privat versicherten Patienten, selbst Kenntnisse über den Inhalt und Umfang des mit der Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu haben.

Anders liegt es nur dann, wenn der Behandelnde auch im Verhältnis zu einem privat krankenversicherten Patienten einen Informationsvorsprung hat, wie etwa bei den individuellen Gesundheitsleistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt werden.

Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Informationspflicht des Behandelnden besteht dagegen nicht.

Folgen des Pflichtverstoßes

Hat der Behandelnde gegen seine wirtschaftliche Informationspflicht verstoßen, so kann dieser Pflichtverstoß dem Anspruch auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegen gehalten werden.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Ausnahmen von der Informationspflicht bestehen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist, etwa bei einem Notfall auszugehen, oder wenn erhebliche therapeutische Gründe der Information des Patienten entgegenstehen.

Auch bei einem ausdrücklichen Verzicht oder bei eigenen Fachkenntnissen des Patienten besteht keine Informationspflicht.