Die Patientenverfügung ist in Deutschland durch das Patientenverfügungsgesetz ins BGB aufgenommen worden.
Als Patientenverfügung wird eine schriftliche Vorausverfügung einer Person hinsichtlich medizinischer Maßnahmen bezeichnet, die für den Fall gelten soll, dass die Person ihren Willen nicht mehr rechtsgültig erklären kann. Im Allgemeinen geht es dabei um die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen im Angesicht des nicht mehr abwendbaren Todes.
In Deutschland ist die Patientenverfügung in § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB definiert.
Sie muss die Schriftform wahren. Mündlich erklärte Patientenverfügungen haben keine Wirksamkeit. Wenn jemand keine Unterschrift mehr tätigen kann, muss ein Notar das Handzeichen gem. § 126 BGB beglaubigen.
In diesem Zusammenhang darf der Begriff der Patientenverfügung nicht zu weit ausgelegt werden. Wenn Erklärungen für einen unmittelbar bevorstehenden Eingriff abgegeben werden, so stellt dies keine Patientenverfügung dar. Diese Erklärungen für eine ganz konkrete, in naher Zukunft anstehende Behandlung können demnach auch mündlich abgegeben werden
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist, dass der Erklärende volljährig und einwilligungsfähig ist. Ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist, ist danach zu entscheiden, ob die Person eine entsprechende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt. Es kommt darauf an, wie hoch die intellektuellen Fähigkeiten der jeweiligen Person sind und wie schwierig die jeweilige Situation erfassbar ist. Die Komplexität und der Folgenreichtum eines Eingriffs, einer Operation, sind also mit entscheidend.
Auf die Patientenverfügung darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Das kann manchmal schwer festzustellen sein, etwa bei einer Demenzerkrankung. Wenn ein Patient gegenwärtig einwilligungsfähig ist, so muss er selbst über die vorzunehmenden oder zu unterlassenden Maßnahmen entscheiden. Er muss zuvor ärztlicherseits aufgeklärt werden. Nur dann, wenn er die Tragweite und die Folgen des Eingriffs bzw. der Unterlassung nicht mehr versteht, kommt die Patientenverfügung zum Tragen.
Bestehen Zweifel über die Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit muss ein Gutachten eingeholt werden.
Wenn allerdings die aktuellen Lebensäußerungen eines nicht einwilligungsfähigen, dementen Patienten im Widerspruch zu den Äußerungen in der Patientenverfügung stehen, so wird man dies als Anhaltspunkt dafür werden, die Patientenverfügung nicht anzuwenden.
Patientenverfügungen müssen hinreichend konkret sein. Sie müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret benennen. Allgemeine Äußerungen haben u.U. keine Bindungswirkung für den Arzt.
Eine Patientenverfügung kann man jederzeit formlos widerrufen werden. Schriftform ist nicht erforderlich für den Widerruf.