§ 630b BGB: Anwendbare Vorschriften – (Behandlungsverhältnis)
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkung zu § 630b BGB:
Vereinfacht: Das Behandlungsverhältnis wird als Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, eingeordnet.